Der Einbau von Rauchmeldern in Bayern ist
seit 01.01.2013 in Neubauten
gesetzlich verpflichtend.
Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft eine
Übergangsfrist bis 31.12.2017.
Der Eigentümer der Immobilie ist für die Einhaltung des Gesetztes und somit
für die Installation der Rauchwarnmelder verantwortlich!
Die Betriebsbereitschaft der Geräte muss der
jeweilige Bewohner sicherstellen.
Es haftet immer der Eigentümer einer Immobilie für die
Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder.
Wozu verpflichtet das Gesetz?
Das Gesetz schreibt vor, dass in Kinderzimmern, Schlafzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen
(Wohnzimmer, Hobbyraum, etc.) führen, jeweils mindestens ein Rauchmelder angebracht wird.
Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt
und gemeldet wird.
Prüfanforderung an Rauchmelder
Anforderungen an Geräte (Produktnorm) sind in DIN EN 14604 festgelegt.
Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung müssen dieser
Norm entsprechen.
Dazu zählen:
- Freizeitunterkünfte, Ferienwohnungen
- Beherbergungsbetriebe mit weniger als 12 Gastbetten
- Containerräume
- Hütten, Gartenlauben
Die DIN EN 14604 muss vom Produkthersteller erfüllt werden. Nachweise durch Zertifikat.
Erweiterte Anforderungen durch vfdb 14-01
Um die Qualitäts- und Sicherheitsstandards zu verbessern, hat eine Arbeitsgruppe der Vereinigung
zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) eine Liste mit erweiterten Prüfkriterien definiert:
- Fest eingebaute Batterie mit 10+1 Jahren Lebensdauer
- Reduktion von Falschalarmen
- Erhöhte Stabilität z.B. gegenüber äußeren Einflüssen
Rauchmelder, die das Prüfsiegel "Q" tragen wollen, müssen alle oben genannten Kriterien der
DIN EN 14604 sowie der vfdb-Richtlinie 14-01 erfüllen.
Das "Q"-Zeichen steht demnach für höchste Qualität und Zuverlässigkeit bei Rauchmeldern.